Medienmitteilung der Stadt Laufen
Regierungsrat weist Beschwerde zur Grüngutsammlung ab
Regierungsrat weist Beschwerde zur Grüngutsammlung ab
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat die Beschwerde gegen die vom Stadtrat beschlossene Änderung der Vollziehungsverordnung zum Abfallreglement abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit bestätigt die zuständige Beschwerdeinstanz in den materiell beurteilten Punkten die Rechtmässigkeit des Vorgehens des Stadtrates.
Was wurde mit der Beschwerde beanstandet?
Der Stadtrat hatte am 1. Dezember 2025 beschlossen, die bisherige zentrale Grüngutsammelstelle durch eine Haus-zu-Haus-Sammlung abzulösen und die Vollziehungsverordnung entsprechend anzupassen.
Dagegen wurde im März 2026 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Stadtrat habe mit diesem Systemwechsel seine Kompetenzen überschritten. Die Wahl des Entsorgungssystems sei eine grundlegende und wichtige Frage, über welche die Gemeindeversammlung im Rahmen einer Änderung des Abfallreglements hätte entscheiden müssen.
Weiter wurden unter anderem eine Verletzung des Demokratieprinzips und der politischen Rechte, die fehlende vorgängige Beteiligung der Bevölkerung sowie die Art und der Zeitpunkt der Publikation der geänderten Vollziehungsverordnung beanstandet. Zudem wurde infrage gestellt, ob der Systemwechsel sachlich genügend begründet sei.
Regierungsrat bestätigt Zuständigkeit des Stadtrates
Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass das geltende Abfallreglement dem Stadtrat die Kompetenz zur Wahl des Grüngutentsorgungssystems überträgt. Das Reglement sieht sowohl eine Grünabfuhr als auch eine Sammelstelle vor und überlässt die konkrete Wahl dem Stadtrat.
Nach Auffassung des Regierungsrates handelt es sich dabei vorwiegend um eine technische und organisatorische Angelegenheit und nicht um eine grundlegende und wichtige Regelung, die zwingend durch die Gemeindeversammlung beschlossen werden müsste. Der Stadtrat hat sich mit dem Systemwechsel innerhalb des ihm durch das Abfallreglement vorgegebenen Rahmens bewegt und seine Rechtsetzungskompetenzen nicht überschritten.
Auch eine Verletzung der politischen Rechte liegt gemäss Regierungsrat nicht vor. Ein Anspruch auf vorgängige Information, Konsultation oder direkte Beteiligung der Stimmberechtigten beim Erlass bzw. bei der Änderung einer kommunalen Vollziehungsverordnung besteht nicht.
Auch Publikation und Begründung nicht zu beanstanden
Der Regierungsrat bestätigt ebenfalls die Rechtmässigkeit der Publikation. Die geänderte Vollziehungsverordnung wurde am 12. März 2026 auf der Website der Stadt Laufen in der Rubrik «Reglemente» ordnungsgemäss publiziert. Auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die bereits zuvor vorgenommenen Vorbereitungshandlungen werden ausdrücklich nicht beanstandet.
Schliesslich erachtet der Regierungsrat auch die Gründe für den Systemwechsel als nachvollziehbar. Die verursachergerechtere Finanzierung, die Reduktion von Missbrauch, die Entlastung von Werkhof und Verwaltung sowie eine geordnete Entsorgung und Verbesserung des Dienstleistungsangebots stellen sachliche Gründe für die getroffene Lösung dar.
Rechtliche Klärung liegt vor
Der Stadtrat begrüsst die mit dem Entscheid geschaffene rechtliche Klärung. Der Entscheid bestätigt, dass der Stadtrat den Systemwechsel innerhalb seiner reglementarischen Zuständigkeiten beschlossen und das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten hat.
Unabhängig davon hat der Stadtrat die politischen Rückmeldungen aus der Bevölkerung aufgenommen. Die Frage, welche Möglichkeiten für die Grüngutentsorgung künftig zusätzlich angeboten werden sollen, wird an der bevorstehenden Gemeindeversammlung vom 24. September 2026 behandelt.